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Kündigungsfristen des Arbeitgebers

Kündigungsfrist muss gesamte Beschäftigungsdauer berücksichtigen. Bei Mitarbeitern, die zunächst ihre Berufsausbildung im Betrieb absolviert haben und die dann übernommen wurden, zählt auch die Ausbildungszeit mit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Rs. C-555/07) hat am 19.01.2010 entschieden, dass das deutsche Kündigungsrecht junge Mitarbeiter diskriminiert und geändert werden muss. Damit hat der EuGH erneut eine grundlegende Entscheidung zu der Diskriminierung wegen des Alters getroffen und die deutsche Regelung in § 622 BGB für europarechtswidrig erklärt.

Beschäftigungsdauer  
bis 6 Monate falls Probezeit vereinbart 2 Wochen
weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Kündigungsfristen des Arbeitnehmers

Kündigt der Arbeitnehmer gelten die verlängerten Kündigungsfristen (ab 2. Beschäftigungsjahr) nicht. Es bleibt bei der 4-Wochen-Frist.
Folgendes muss der Arbeitnehmer beachten: