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Kündigungsfristen des Arbeitgebers
Kündigungsfrist muss gesamte Beschäftigungsdauer berücksichtigen. Bei Mitarbeitern, die zunächst ihre Berufsausbildung im Betrieb absolviert haben und die dann übernommen wurden, zählt auch die Ausbildungszeit mit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Rs. C-555/07) hat am 19.01.2010 entschieden, dass das deutsche Kündigungsrecht junge Mitarbeiter diskriminiert und geändert werden muss. Damit hat der EuGH erneut eine grundlegende Entscheidung zu der Diskriminierung wegen des Alters getroffen und die deutsche Regelung in § 622 BGB für europarechtswidrig erklärt.
| Beschäftigungsdauer | |
| bis 6 Monate falls Probezeit vereinbart | 2 Wochen |
| weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Kündigungsfristen des Arbeitnehmers
Kündigt der Arbeitnehmer gelten die verlängerten Kündigungsfristen (ab 2. Beschäftigungsjahr) nicht. Es bleibt bei der 4-Wochen-Frist.
Folgendes muss der Arbeitnehmer beachten:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 28 Tage zum 15. oder Letzten eines Monats, falls nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Für die Probezeit gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
- Einen Kündigungsgrund braucht der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht.
- Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt besteht bis zum Kündigungstermin, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis dahin von der Arbeit freistellt.
